(1) bevor eine änderung des stiftungszwecks vorgenommen werden darf, haben andere maßnahmen vorrang. solche sind gegebenenfalls zu erwägen, zu prüfen und umzusetzen. hierzu können beispielweise die verlegung des sitzes und der geschäftsführung oder eine einschränkung des kreises der begünstigten oder des tätigkeitsbereichs gehören.
(2) nur wenn vorstand und beirat einstimmig zu der auffassung gelangen, daß dies aufgrund geänderter verhältnisse unabweisbar notwendig ist, kann eine änderung des zweckes der stiftung in betracht gezogen werden. zur feststellung der voraussetzung bedarf es eines einstimmigen beschlusses aller mitglieder des vorstands und des beirats. Im übrigen gelten die bestimmungen für eine satzungsänderung.
(3) der neue stiftungszweck hat ein gemeinnütziger zu sein und sich soweit als möglich an dem ursprünglichen zweck zu orientieren. die steuerlichen anordnungen sind wie insbesondere in § 1 dieser satzung zu erfüllen.