§ 4 organe

organe der stiftung sind der vorstand und der beirat.

§ 9 beschlüsse der organe, satzungsänderungen

(1) sitzungen des vorstands und des beirats beraumt der jeweils vorsitzende mindestens einmal im kalenderjahr an. gemeinsame sitzungen sind zulässig. dies hat ferner zu geschehen, wenn mindestens ein mitglied von vorstand bzw. beirat dies verlangt.

(2) der vorstand und der beirat sind beschlußfähig, wenn mehr als die hälfte der mitglieder des gremiums in einer sitzung anwesend sind oder wenn sich an einer schriftlichen abstimmung sämtliche mitglieder des gremiums beteiligen. beschlüsse werden mit einfacher mehrheit der abgegebenen stimmen gefaßt, soweit diese satzung keine abweichende regelung enthält. stimmenthaltungen zählen als ungültige stimmen. bei stimmengleichheit entscheidet die stimme des vorsitzenden.

(3) alle beschlüsse von vorstand und beirat bedürfen der zustimmung von herrn nick roericht.

(4) änderungen dieser satzung bedürfen eines einstimmigen beschlusses aller mitglieder des vorstandes und aller mitglieder des beirats sowie der zustimmung de stiftungsaufsichtsbehörde. die beschlüsse können nur in sitzungen, nicht in schriftlicher abstimmung gefaßt werden; die schriftliche zustimmung nicht anwesender mitglieder des gremiums ist erforderlich.