§ 3 leistungen

(1) leistungen können gewährt werden für nach dem stiftungszweck förderungswürdige personen, zustände oder tätigkeiten, die dem vorstand förderungswürdig erscheinen. der vorstand orientiert sich hierbei ausschließlich am stiftungszweck.

(2) bewirkt werden leistungen aufgrund mit einfacher mehrheit gefaßter beschlüsse des stiftungsvorstandes, auf vorschlag des vorstandsmitglieds, der über besondere erfahrungen im bereich gestaltung verfügt. bei seiner entscheidung handelt der vorstand entsprechend dem stiftungszweck nach pflichtmäßigem, jedoch weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbarem ermessen.

(3) begünstigte können ansprüche auf leistungen der stiftung, sofern überhaupt, ausschließlich nach dem in dieser satzung vorgesehenen verfahren erwerben.keine ansprüche begründen insbesondere: allgemein diese satzung, lediglich bestimmungen dieser satzung oder der förderrichtlinie, das formlose inaussichtstellen bei verhandlungen mit dem stiftungsvorstand oder einzelnen vorstandsmitgliedern, eine früher erfolgte gewährung von stiftungsleistungen, tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder ähnliche fälle, die berufung auf andere fälle der beantragung, bewilligung, ablehnung oder gewährung von stiftungsleistungen. ein anspruch auf einhaltung eines bestimmten willensbildungsverfahrens, entscheidung durch bestimmte organe oder bestimmte funktionsträger oder eine bestimmte besetzung eines organs der stiftung kann nicht entstehen.